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   VG Stuttgart, 21.04.2021 - A 3 K 5307/20   

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VG Stuttgart, 21.04.2021 - A 3 K 5307/20 (https://dejure.org/2021,74638)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21.04.2021 - A 3 K 5307/20 (https://dejure.org/2021,74638)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21. April 2021 - A 3 K 5307/20 (https://dejure.org/2021,74638)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; GG, Art 16 Abs 1; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; AufenthG 2004, § 11
    Georgien: keine Anerkennung bei Blutrache; Covid-19

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.04.2021 - A 3 K 5307/20
    Nachdem die Klägerin volljährig ist, ist allein auf ihre Situation abzustellen (BVerwG, U. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris, zur Kernfamilie).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.04.2021 - A 3 K 5307/20
    Die Abschiebung trotz schlechter huma­ nitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschli­ che oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23 - 26 sowie Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris m.w.N.) Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer nach Ge­ orgien sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schwe­ regrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen.
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.04.2021 - A 3 K 5307/20
    Erforderlich ist dann aber - wie in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nunmehr ausdrücklich geregelt Ist dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf­ grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer er­ heblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33; OVG NRW, B. v. 05.05.2017 - 13 A 198/17.A - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.04.2021 - A 3 K 5307/20
    Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn in dem Abschiebezielstaat dringend erforderliche Behandlungsmöglichkeiten fehlen oder wenn solche Behandlungsmöglichkeiten zwar vorhanden, für den betref­ fenden Ausländer aber aus finanziellen öder sonstigen persönlichen Gründen nicht erreichbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.04.2021 - A 3 K 5307/20
    Die Abschiebung trotz schlechter huma­ nitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschli­ che oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23 - 26 sowie Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, U. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris m.w.N.) Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer nach Ge­ orgien sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schwe­ regrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK aufweisen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2017 - 13 A 198/17

    Abschiebungsverbot eines Ausländers bei erheblicher konkreter Gefahr der

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.04.2021 - A 3 K 5307/20
    Erforderlich ist dann aber - wie in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nunmehr ausdrücklich geregelt Ist dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf­ grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer er­ heblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33; OVG NRW, B. v. 05.05.2017 - 13 A 198/17.A - juris Rn. 8).
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